Gemeinsame Presseerklärung von CDU und FREIE WÄHLER Fraktion
Die Fraktionen von CDU und FREIE WÄHLER hatten den Oberbürgermeister zu Beginn der Stadtratssitzung vom 07.11.2019 darum gebeten, als Sitzungsleiter in Bezug auf das Anbringen und Tragen von „Antifa“ Symbolen entsprechend der § 11 und 12 der Geschäftsordnung gegen die Störer einzuschreiten. Unter Verweis auf die Ausführungen des Rechtsamtes – Email Thomas Schleiffer, Leiter des Rechtsamtes, vom 07.11.2019, 12:14 Uhr – verweigerte dieser sich der Aufforderung nachzukommen. Recherchen der CDU Fraktion haben nun ergeben, dass die Rechtsauffassung, auf die sich der Oberbürgermeister stützt, nachweislich nicht von der Rechtsprechung gedeckt ist. So heißt es in der rechtskräftigen Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz, AZ: 7 B 6/85 OVG, vom 13.03.1985:
„Die rein optische Kundgabe einer Meinung durch ein Ratsmitglied, z.B. mittels Transparenten, Plakaten oder Aufklebern, stört die in den Sitzungen des Gemeinderates einzuhaltende Ordnung. Die Meinungsfreiheit des einzelnen Ratsmitglieds ist insoweit eingeschränkt.“
Die tatbestandlichen Voraussetzungen lagen vor. Ratsmitglieder der Grünen-Fraktion und Links-Fraktion waren mit „Antifa“-Symbolen am Körper überzogen und haben sogar das Tischmikrofon mit „Antifa“-Symbolen beklebt. Hinzu kommt, dass diese Ratsmitglieder Transparente hochgehalten haben. Damit haben diese Ratsmitglieder die in den Sitzungen des Stadtrates einzuhaltende Ordnung gestört.
Das Kommunalbrevier, als das Nachschlagewerk für die kommunalpolitische Arbeit, beschreibt in seiner Online Ausgabe im Teil „Allgemeine Verhaltenspflichten während der Ratssitzung“ wie in solchen Fällen die Sitzungsleitung zu verfahren hat: …“ Die rein optische Kundgabe einer Meinung durch ein Ratsmitglied mittels Transparenten, Plakaten oder Aufklebern stört die in der Sitzung einzuhaltende Ordnung. Eine ständige augenfällige Präsenz der optisch kundgegebenen Meinung ist geeignet, von dem jeweiligen Beratungsgegenstand abzulenken und eine sachliche Diskussion zu erschweren. Fordert der Vorsitzende zur Beseitigung der Störung auf, stellt die Weigerung des Ratsmitglieds eine grobe Ungebühr dar. Nach § 38 GemO sind folgende Ordnungsmaßnahmen, die nur in der nachstehenden, gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge verhängt werden dürfen, möglich: Ordnungsruf … Ausschluss von der laufenden Sitzung … Ausschluss für mehrere, höchstens für drei Sitzungen…“.
In dem der Oberbürgermeister als Sitzungsleiter nicht gegen diese offensichtliche Störung trotz Aufforderung eingeschritten ist, hat dieser es zugelassen, dass der Rathaussaal als kommunale Einrichtungen zu einer politischen Symbolsetzung zweckentfremdet werden konnte. Damit hat OB Langner zumindest auch mittelbar auf den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung lenkend Einfluss genommen. Das verstößt aber gegen das sog. Sachlichkeitsgebot, dem dieser in seiner Amtsführung unterliegen.
Da OB Langner trotz Aufforderung seiner Verpflichtung zur Ausübung des Hausrechts mit dem Ziel der Wiederherstellung der Ordnung bewusst nicht nachgekommen war, haben die Fraktionen von CDU und FREIE WÄHLER zu Recht den Sitzungssaal verlassen. Wäre der Oberbürgermeister auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz folgend gegen die Störer vorgegangen, hätte die Sitzung wie geplant durchgeführt werden können. Die Fraktionen von CDU und FREIE WÄHLER stellen fest, dass die Kritik des Oberbürgermeisters an dem Auszug daher völlig unangebracht war. Denn dass die Stadtratssitzung nicht beschlussfähig war, ist einzig der mangelhaften Sitzungsleitung des Oberbürgermeisters geschuldet.
Die Fraktionen von CDU und FREIE WÄHLER haben deswegen den Oberbürgermeister schriftlich aufgefordert, seine Rechtsauffassung im Hinblick auf die optische Kundgabe einer Meinung durch ein Ratsmitglied zu überdenken und der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz folgend die 56 Ratsmitglieder noch vor der für den 14.11.2019 angesetzten Ratssitzung über die geltende Rechtslage zu unterrichten. Für den Fall, dass der Oberbürgermeister der Aufforderung nicht entsprechen sollte, haben die Fraktionen von CDU und FREIE WÄHLER die verwaltungsgerichtliche Klärung angekündigt.