Rhein-Zeitung Koblenz | Presseartikel vom 30. Oktober 2009 — Zentralplatz —
Artikel zum Urteil vom 22. Oktober 2009 des Verwaltungsgerichts, 1 K 718/09.KO:
Ehemalige Fraktion wollte klären, ob Zentralplatzpläne nicht–öffentlich beraten werden durften.
KOBLENZ. Eine ehemalige Fraktion kann nicht mehr klagen: Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und weist damit die Klage der ehemaligen Fraktion Gross/Henchel ab, die gegen den Stadtrat geklagt hat.
Die beiden Politiker wollten sich jetzt gerichtlich dagegen wenden, dass Beschlüsse zum Zentralplatz in nicht–öffentlicher Sitzung im Rat gefasst worden waren. „Eine Fraktion, die in einem Stadt– oder Gemeinderat während der Ratsperiode 2004 bis 2009 tätig war, ist nach deren Ablauf nicht mehr berechtigt, die Rechtswidrigkeit von Ratsbeschlüssen gerichtlich klären zu lassen“, heißt es in der Pressemitteilung. Da ist es auch egal, dass die beiden Protagonisten als Vertreter der Bürgerinitiative „Zukunft für Koblenz“ erneut im Rat vertreten sind. Denn die Klägerin bestehe seit Ablauf der Wahlzeit des vorausgegangenen Stadtrates zum 30. Juni 2009 nicht mehr. Der Zusammenschluss zu einer Fraktion beruhe auf einer verbindlichen Absprache, mit der Ratsmitglieder eine politische Zusammenarbeit vereinbarten. Die gemeinsame Arbeit sei von vornherein auf die Dauer der Wahlperiode begrenzt, da eine Fraktion als Untergliederung des Rates nicht länger bestehen könne als der Rat selbst. Daran ändere auch die Zugehörigkeit der beiden Mitglieder zur neuen Fraktion „BIZ“ nichts, heißt es in der Pressemitteilung. Denn die Klägerin sei mit der „BIZ“ nicht identisch.
Die Fraktion Gross/Henchel hatte in der Stadtratssitzung am 16. März beantragt, den Tagesordnungspunkt „Zentralplatz – Städtebaulicher Vertrag; Miet–Kauf–Vertrag; Grundstückskaufvertrag“ in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Dies lehnte der Stadtrat mehrheitlich ab. Eine Beschwerde bei der Aufsichts– und Dienstleistungsdirektion wurde abgewiesen. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland–Pfalz beantragen.