1. Gibt es Überlegungen in der Verwaltung, den Eigenbetrieb Stadtentwässerung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umzuwandeln?
Seitens der Verwaltung gibt es keine Überlegungen zur Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebes Stadtentwässerung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts.
2. Welche Vor- und Nachteile sieht die Verwaltung in den beiden Rechtsformen?
Die Rechtsform des Eigenbetriebes hat sich bewährt. Vor dem Hintergrund der Regelung des
§ 2b Umsatzsteuergesetz wird eine Umwandlung als kritisch angesehen, da steuerliche Risiken nicht abzuschätzen sind.
3. Ist es aufgrund der Energieneutralen Betreibung des Klärwerkes sinnvoll Stromhandel in Leipzig zu betreiben?
Aufgrund der geringfügigen Zu- oder Verkaufsmengen an elektrischer Energie macht der Handel an der Leipziger Energiebörse keinen Sinn.
4. Ist es im Rahmen der Um- und Neubaupläne im Kemperhof angedacht, Abscheideanlagen/Filter für lopamidol und Clarithromycin einzubauen?
Dem Eigenbetrieb liegt keine Änderungsanzeige vor. Seitens des Bauherrn / Eigentümer ist diese im Zusammenhang mit dem nach § 16 der Abwassersatzung zu stellenden Entwässerungsgesuches dem EB zur Genehmigung vorzulegenden. In dieser sind die Abwasserteilströme qualitativ und quantitativ in Analogie der Anlagen 1, 2 und 3 der Abwassersatzung zu beschreiben. Ob und inwieweit Auflagen im Hinblick auf die Notwendigkeit zu installierender Abscheideanlagen von Seiten des Eigenbetriebes gemacht werden müssen ergeben sich aus der Beschreibung der Abwasserteilströme.