Stephan Wefelscheid

I. Ausgangslage:

In den letzten Wahlperioden war der Umwelt- und Klimaschutz immer schon wesentliche Zielsetzung des Rates. Unter OB Dr. Schulte-Wissermann wurde bereits das Umweltamt als eigenständiges Amt eingeführt. Die Stadt Koblenz leistet sich einen Radverkehrsbeauftragten und hat zahlreiche Konzepte auf den Weg gebracht, wie das Klimaschutzkonzept, das Radwegeverkehrskonzept und das Stadtentwicklungskonzept Masterplan Koblenz sowie den Green City Plan. In diesen Konzepten steht konkret und umfangreich drin, was zu tun ist. Die Verwaltung war und ist bereits mit der Umsetzung befasst. So wurde auf Drängen der Politik bereits in der letzten Wahlperiode der ÖPNV in kommunale Trägerschaft überführt und die Busflotte ökologisch neu ausgerichtet. Darüber hinaus haben alle Bauleitplanungen schon per Gesetz den Umweltschutz zu beachten. Die Bäche werden renaturiert, die Liegenschaften auf ökologische Sanierung und Statik zwecks Photovoltaik untersucht, es wurden massiv Bäume in der Stadt gepflanzt (Kurfürstenstraße, Hohenzollernstraße, Bahnhofsvorplatz usw.) und Konzepte der Nachhaltigkeit entwickelt und umgesetzt, usw. usw.

Frage: Gab es und gibt es in Koblenz im September 2019 ein konkretes Defizit der Politik in Sachen Umweltschutz die das Ausrufen eines „Klimanotstandes“ rechtfertigen? Klares Nein! Rat und Verwaltung haben Berge von Beschlüssen produziert, die es zu beachten gilt und die umgesetzt werden. Bei allen Maßnahmen, die beschlossen aber nicht umgesetzt wurden, gilt es konkret herauszufinden, woran dies liegt und die Hemmnisse abzubauen. Liegt es an den Konzepten? Oder mangelt es an befähigtem Fachpersonal? Diese Fragen muss die Verwaltung transparent beantworten. Ein mehr an Beschlüssen hingegen hilft nicht, die noch nicht umgesetzten Beschlüssen umzusetzen.

Was soll also der Antrag den „Klimanotstand“ auszurufen? Antwort: Das war rein grün-populistischer Aktionismus! Grüne, SPD und Linke wollten auf der populistischen Welle reiten. Die meisten grünen Stadträte wie die der Linken sind neu im Rat, wussten es vielleicht nicht besser. Die Ratsmitglieder der SPD hätten es aber wissen müssen. Trotz besseren Wissens wurde also so getan, als sei in den letzten Jahren nichts passiert! Als sei der bisherige Rat unfähig und untätig gewesen, was definitiv nicht stimmt. Wer das behauptet ignoriert bewusst die bisherige Arbeit und die beschlossenen Konzepte des Rates und der Verwaltung.

Was war nun passiert:

Der Oberbürgermeister und die Verwaltung wussten um diesen Zielkonflikt: einerseits war fast alles schon beschlossen, andererseits musste das Rad für die grün-linke Szene neu erfunden werden. Schließlich haben diese eine Stimme Mehrheit im Rat. Was hat man also gemacht? Richtig: man hat alten Wein in neue Schläuche gefüllt. Heraus kam dann der Klimanotstandsbeschluss der Verwaltung.

Was hat es mit dem Klimanotstandsbeschluss der Verwaltung auf sich und wo liegen die Probleme?

Zum verfahrensrechtlichen Problem: Der Stadtrat hat für fast alle Bereiche Fachausschüsse gebildet. Je nach Beratungsgegenstand muss eine Vorlage zunächst in den einen oder anderen Ausschuss zur Beratung. Dies dient dem Zweck bereits im Vorfeld offene Fragen zu klären und Probleme zu beseitigen. Hier hätte der Antrag der Verwaltung in den Umweltausschuss, den Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität sowie den Haupt- und Finanzausschuss, den Werksausschuss Stadtentwässerung sowie Grünflächen- und Bestattungswesen sowie die Koblenz Touristik gehört. Das war aber nicht passiert! In keinem Ausschuss wurde der Antrag beraten!!! Stattdessen ging er direkt quasi als Tischvorlage in den Rat. Die Erstlesung erfolgte dann quasi erst dort zum ersten und letzten Mal. So etwas Unprofessionelles haben wir bisher noch nicht erlebt. Der parlamentarische Beratungsprozess und damit die Korrektivfunktion der Legislative wurde umgangen.

II. Zum Klimanotstandsbeschluß selbst:

Der Klimanotstandsbeschluss ergeht sich zunächst in wohlklingender Prosa. Ähnliche Texte kennt man aus den 1980er Jahren zum Weltfrieden oder den 2000er Jahren zum Atomausstieg. Darüber, dass der Begriff „Klimanotstand“ unpassend ist, wurde bereits viel geschrieben. Wir schließen uns der Kritik an.

Sodann setzt der Beschluss in Ziffer 2 b) Ziele, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen. Ziffer 2 b) des Beschlusses besagt, dass die Stadt alle Maßnahmen zu ergreifen hat, um in ihrem Wirkungsbereich die CO²-Emmission bis zum Jahr 2030 um 50 Prozent zu reduzieren und das ausgehend vom Basisjahr 2019. Da der Beschluss selber nicht definierte, was denn konkret darunter zu verstehen ist, dass „alle Maßnahmen zu ergreifen sind“ und welche konkreten Investitionen und Kosten damit verbunden sind, hatte die FREIE WÄHLER Fraktion den Oberbürgermeister vor 14 Tagen angeschrieben und um diesbezügliche Auskunft ersucht. Denn die FREIE WÄHLER Fraktion befürchtete aus dem nunmehr in knappster Mehrheit beschlossenen „Klimanotstand“ erhebliche Konsequenzen für die Stadt Koblenz, sowohl in städtebaulicher, als auch in wirtschaftlicher und die Sicherheit der Arbeitsplätze betreffender Hinsicht. Da der Beschluss durch diese Formulierung unabsehbare finanzielle Folgen nach sich zieht und damit die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit berührt sind, regte die FREIE WÄHLER Fraktion an, dass der Oberbürgermeister den Beschluss aussetzt und die Verwaltung zunächst einmal sauber recherchiert und darlegt, welche konkreten finanziellen Auswirkungen diese beschlossene Ziffer 2 b) mit sich bringt.

Wie der Oberbürgermeister nun mit Antwortschreiben vom 15.10.2019 mitteilt, entfaltet Ziffer 2 b) des Ratsbeschlusses aber jenseits der beschlossenen 33 Maßnahmen keine unmittelbare Verwaltungsbindung. Weitere direkte, konkrete Maßnahmen können demnach aus der Ziffer 2 b) nicht abgeleitet werden, sondern stehen jeweils unter gesondertem Vorbehalt der Ratsentscheidung und der Umsetzbarkeit und Finanzierbarkeit. Nach Auskunft des Oberbürgermeisters behält der Stadtrat also trotz dieser beschlossenen Ziffer 2 b) die Entscheidungskompetenz und greift insofern auch keinen zukünftigen Entscheidungen vor. Ziffer 2 b) ist damit also keine generelle Ermächtigungsgrundlage für die Durchführung von welchen Maßnahmen auch immer, sondern eine reine und unverbindliche weitere politische Absichtserklärung. Diese reiht sich damit in die vielen wohlklingenden Beschlüsse der Vergangenheit ein. Der Klimanotstandsbeschluss entpuppt sich damit als das was er ist: ein grün-populistisches Auftragswerk um populistisch auf der grünen Welle reiten zu können.

Zu den 33 Maßnahmen:

Auch die 33 Einzelmaßnahmen, beziehungsweise deren Folgen waren im Antrag unpräzise beschrieben und wurden in der Versammlung durch Änderungen und Ergänzungen auch noch wesentlich geändert. Im Wesentlichen handelt es sich dabei aber um eine Zusammenfassung dessen, was der Stadtrat schon längst beschlossen hatte oder was sich bereits aus Gesetz ergibt. Deswegen hatte die FREIE WÄHLER FRAKTION auch den Änderungsantrag zu Maßnahme 19 eingereicht, mit dem Ziel die Maßnahme Nr. 19 der Anlage zur BV BV/0721/2019 „Maßnahmen der Stadt Koblenz zur Bewältigung der Klimakrise“ ersatzlos zu streichen. Maßnahme Nr. 19 enthält nämlich weitestgehend Allgemeinplätze, die bereits durch Bundesrecht, Landesrecht oder Verwaltungsrichtlinien geregelt sind. Dass die Stadt Koblenz ihren Flächennutzungsplan fortzuschreiben hat, ergibt sich schon aus § 1, Absatz 3 BauGB. Das Gebot der Reduktion des Flächenverbrauchs und der Umweltprüfung geplanter Siedlungsflächenarrondierungen, bei der auch die Belange des Klimaschutzes und des Klimawandels eine Rolle spielen, ergibt sich bereits aus § 1, Absatz 5 BauGB wenn es da heißt: „Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen“. Ergänzend sei noch verwiesen auf § 1, Absatz 6, Nr. 7 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind:

„Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere

  1. a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
  2. b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
  3. c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
  4. d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
  5. e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
  6. f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
  7. g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
  8. h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
  9. i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
  10. j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes , die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i“. 

Auch § 1a BauGB, Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, sollte in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, wenn es da u.a. heißt: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden… Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.“

Dass die Ergebnisse der Umweltprüfung im zu erstellenden Umweltbericht dargestellt werden, ist auch nichts neues, sondern bereits Folge des § 2, Absatz 4 BauGB, wenn es heißt: „Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.“ Nach § 2a BauGB hat der Umweltbericht sogar einen gesonderten Teil der Begründung des Bauleitplanentwurfs zu bilden.

Das in Maßnahme 19 formulierte Ziel des Erhalts von Kaltluftentstehungsgebieten ist bereits über den Leitfaden „Klimaschutz in der Stadtplanung“ abgedeckt. Dort heißt es nämlich auf Seite 9: „In topographisch gegliedertem Gelände sollte nachts auf den höher gelegenen Freiflächen produzierte Kaltluft über unbebaute Schneisen bis in das dichtbebaute Stadtzentrum fließen können. Somit dient die Frischluftzufuhr dem Abtransport von Luftschadstoffen und damit der Lufthygiene in der Stadt, zum anderen führt sie der Stadt nachts kühle und frische Luft zu, was den thermischen Bedingungen zugutekommt und vor dem Hintergrund der globalen Erwärmung zur Reduzierung der städtischen Überhitzung beiträgt. Wenn auch die Weichenstellung für die Sicherung der Frischluftzufuhr auf großräumiger und kleinräumiger Ebene im Rahmen des Flächennutzungsplanes erfolgen muss, gilt es doch, in jedem einzelnen Bebauungsplanverfahren darauf zu achten, dass die Ziele des Bebauungsplanes der Sicherung einer Frischluftschneise nicht entgegensteht.“ In diesem Zusammenhang wird im Übrigen die Lektüre des gesamten Kapitels 1.2 Lokalklimatische Gesichtspunkte, des Leitfaden „Klimaschutz in der Stadtplanung“ dringend empfohlen. Darin ist bereits alles explizit aufgeführt. Da laut Maßnahme 21 die Stadt den erarbeiteten Leitfaden „Klimaschutz in der Stadtplanung“ regelmäßig bei städtischen oder externen Planungen anwendet, ist die Dopplung in Maßnahme 19 überflüssig.

Bleibt also im Kern einzig neu an Maßnahme 19, dass großflächige Baugebietsausweisungen, die bis heute nicht verwirklicht wurden, herausgenommen werden. Gerade das wäre aber schlecht für die künftige städtebauliche Entwicklung des Oberzentrums Koblenz. Denn wie § 1, Absatz 5 BauGB besagt, sollen Bauleitpläne die städtebauliche Entwicklung auch in wirtschaftlicher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Bezahlbarer Wohnraum in großer Zahl kann nur entstehen, wenn die Stadt auch großflächige Baugebietsausweisungen vornimmt. Industrieansiedlung kann nur entstehen, wenn die Stadt auch großflächige Baugebietsausweisungen vornimmt. Die fünf Koblenzer Großarbeitgeber Debeka, ZF, Compugroup, Canyon und Sparkasse haben bereits vor negativen Folgen für den Wirtschaftsstandort und für Investitionen und Arbeitsplätze gewarnt. Es wäre eine fatale Entwicklung, wenn Koblenz Investoren keine potentiellen Ansiedlungsmöglichkeiten mehr aufzeigen könnte. Das wäre aber die Folge, wenn großflächige Baugebietsausweisungen kategorisch ausgeschlossen würden. Um sich diese und andere städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten zum Wohle des Wohn- und Wirtschaftsstandorts Koblenz offen zu halten, sollte Maßnahme 19 ersatzlos gestrichen werden. Das alles hat nicht geholfen. Die grün-linke Ratsmehrheit hat Maßnahme 19 beschlossen und damit Fakten geschaffen. Die FREIE WÄHLER Fraktion hätte gerne in den Ausschüssen darüber gesprochen, ob ein klares Nein gegen große Neubaugebiete wirklich dem Klimaschutz dient. Denn wir sehen gerade in Quartierskonzepten die einzige Möglichkeit bezahlbaren Wohnraum und Energieeffizienz zu vereinen.  Denn eine Fortschreibung der bereits stark fortgeschrittenen Innenverdichtung lehnen wir auch aus Umweltgesichtspunkten ab. Es dürfen nicht noch mehr Grüninseln, Frischluftschneisen und Spielplätze der Nachverdichtung zum Opfer fallen.

III. Fazit:

Es bleibt ein Prosatext über „Klimanotstand“ und das Gefühl ökologisch korrekt gewesen zu sein. Das grüne Gewissen ist beruhigt, Koblenz trägt dazu bei die Welt zu retten… Rein rechtlich betrachtet bleiben nur die beschlossenen 33 Maßnahmen, von denen die Masse eh schon Beschlusslage war. Ob damit allerdings das in Ziffer 2 b) gesteckte Ziel erreicht werden kann, wagt die FREIE WÄHLER Fraktion zu bezweifeln. Denn eine CO²-Emissionsminderung von 50 Prozent in 11 Jahren ist völlig unrealistisch. Mit Realismus hatte dieser ganze grün-populistische Klimanotstand aber sowieso nichts zu tun. Es bleibt abzuwarten welche wirtschaftlichen Auswirkungen diese ganze Diskussion und die Beschlussfassung der Maßnahme 19 nach sich ziehen.

Eine seriöse Fortschreibung des Klimaschutzplans und eine Konzentration auf die zeitnahe Umsetzung der bereits beschlossenen Maßnahmen, wären unserer Ansicht nach seriöser, ehrlicher und wirkungsvoller für das Klima und unsere Umwelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Antwort des Oberbürgermeisters: