Die BIZ-Fraktion beantragt, der Stadtrat möge folgenden Beschluss fassen:

Die Verwaltung wird aufgefordert, die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auf der L 127 vom Kreisel Niederberg bis zur 2. Anbindung Immendorf durchgehend Tempo 50 angeordnet werden kann.

Begründung:

Seit Jahren bemühen sich der Ortsbeirat Arenberg-Immendorf und Ratsmitglieder darum, dass auf der L 127 vom Kreisel Niederberg bis zur 2. Anbindung Immendorf durchgehend Tempo 50 angeordnet wird. Ein Arenberger Bürger hat den Bürgerbeauftragten um Unterstützung gebeten. Bisher blieben alle Bemühungen erfolglos.Seitdem es in Arenberg und Immendorf kein Angebot für die Nahversorgung gibt gehen zahlreiche Fußgänger entlang der L 127 zum Netto-Markt nach Urbar entlang der L 127. Dies wird sich verstärken, wenn der REWE-Markt gegenüber dem jetzigen Nahversorger fertig gestellt ist. Für die Bevölkerung ist nicht ersichtlich, warum auf der kurzen Strecke entlang der L 127 vom Kreisel Niederberg bis zur 2. Anbindung Immendorf ständig die empobegrenzung von 50 km auf 70 km wechselt, und zwar: bis zum Ortsausgang Niederberg 50 km, danach 70 km, vor dem Kreisel Arenberg wieder 50 km, dann 70 km, vor dem Kindergarten Arenberg 50 km, nach der Überquerungshilfe Pfarrer-Kraus-Anlagen 70 km. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es in diesem Bereich der L 127 vier Bushaltestellen der RMV gibt (zwei in jeder Richtung). An den Bushaltestellen können haltende Busse nicht überholt werden, weil – unabhängig vom Überholverbot, gekennzeichnet durch eine durchgezogene weiße Linie auf der Straße- jeweils eine Querungshilfe für Fußgänger den Überholvorgang unmöglich macht.

Stellungnahme/Antwort:

Bei dem in Rede stehenden Bereich der L127 handelt es sich um einen Streckenzug außerhalb geschlossener Ortschaften. Grundsätzlich gilt dort eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Ein Herabsetzen der Geschwindigkeit ist nur zulässig, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern erheblich übersteigt. Andernfalls ist eine solche Geschwindigkeitsreduzierung nicht zulässig. Die Verwaltung wird die Voraussetzungen der bereits angebrachten und eventuell neuer Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der L127 insgesamt nochmals kritisch überprüfen.

Beschlussempfehlung der Verwaltung:

Der Antrag wird zur weiteren Beratung in den Fachbereichsausschuss IV verwiesen.