Die Altkarthause ist traditionell ein gewachsenes Gebiet mit Ein-/Zweifamilienhausbebauung.
Unter dem Thema „Schließung von Baulücken“ und „Verdichtung“ sind in letzter Zeit zahlreiche große Mehrfamilienhäuser entstanden oder werden Projekte für Mehrfamilienhäuser geplant. Das bisherige Ortsbild wird dadurch zerstört. Der ursprüngliche Charakter einer kleinteiligen Bebauung mit Hausgärten auf der Altkarthause geht sukzessive verloren. Bei der „Schließung von Baulücken“ und der „Verdichtung“ wird aber keineswegs neuer preiswerter Wohnraum geschaffen. Die Miet- und Kaufpreise für die neuen Wohnungen sind im oberen Preisbereich. Es besteht die Gefahr eine Art der Gentrifizierung auf der Altkarthause (Umbau eines Stadtteils mit der Folge, dass die dort ansässige Bevölkerung durch wohlhabendere Bevölkerungsschichten verdrängt wird).
Die Bebauung mit großen Mehrfamilienhäusern im gehobenen Preissegment verursacht zwangsläu-fig eine deutliche Zunahme vor allem des individuellem Kfz-Verkehrs in einem Gebiet mit viel zu schmalen Straßen, die den Raum zum Fahren und zum Parken für dieses Verkehrsaufkommen gar nicht haben. Selbst wenn Stellplätze auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen und vorhanden sind, müssen Zweit- und Drittauto auf der Straße abgestellt werden. Diese „selbstgemachte“ große Parkplatznot führt zu zahllosen Fällen von Falschparken mit Gefährdungsvorgängen und Behinde-rungen von Fußgängern und fließendem Verkehr inklusiv Busverkehr. Würde beispielsweise in der Görtzstraße mal ein Feuer ausbrechen, wäre für Löschfahrzeuge kein Durchkommen.
Die Fraktion der FREIEN WÄHLER fragt an:

1. Mit welchen Maßnahmen die Bauverwaltung auf der Altkarthause gegen die aufgezeigten negativen Folgen der aktuellen Bauentwicklung für die ansässige Bevölkerung aktuell und zukünftig vorgehen wird.
2. Ob die Verwaltung in diesem Zusammenhang gedenkt den Bebauungsplan zu aktualisieren.

Antwort der Verwaltung:

Der Bereich Altkarthause wird durch den Bebauungsplan Nr. 98 „Baugebiet Altkarthause“ nahezu vollständig überplant – im April 2011 wurde der Plan rechtsverbindlich. Planungsziel des Bebauungsplans ist, dass „…zum einen der durch vorwiegend Einfamilienhäuser geprägte städtebauliche Wohncharakter und das Ortsbild gewahrt werden (Bestandssicherung), zum anderen sollen die vorhandenen Baustrukturen in Form einer verträglichen, bestandsangepassten Nachverdichtung im Sinne der Innenentwicklung durch eine maßvolle Neubebauung und Erweiterung vorhandener Gebäude weiterentwickelt werden können.“ (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 98, Seite 4).
Entsprechend der v.g. Planungsziele trifft der rechtsverbindliche Bebauungsplan in dem über 66 ha großen Geltungsbereich umfassende Regelungen – u.a. reines bzw. allgemeines Wohngebiet; maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 ohne Überschreitungsmöglichkeit; Anzahl der zulässigen Vollgeschosse im Plangebiet i.d.R. auf ein oder zwei Vollgeschosse beschränkt; Festsetzung einer offenen Bauweise; nur Einzel- und Doppelhäuser im überwiegenden Teil des Plangebiets zulässig; überwiegende Beschränkung auf maximal 3 Wohneinheiten pro Wohngebäude.
Seitens der Verwaltung wird davon ausgegangen, dass es sich bei den in der Anfrage angesprochenen Mehrfamilienhäusern um die Vorhaben handelt, die zuletzt im Übergangsbereich Görtzstraße/ Am Löwentor entstanden sind. Diese Vorhaben entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplans (u.a. 2 Vollgeschosse, max. 3 Wohneinheiten). Lediglich bei einem der Vorhaben wurden die festgesetzten Baugrenzen in kleinerem Umfang überschritten. Eine Störung des Ortsbildes ist durch die Vorhaben nicht erkennbar.
Als Grundlage für die Festsetzungsinhalte des Bebauungsplans Nr. 98 erfolgte eine umfassende Bestandserhebung in dem bereits vollständig bebauten Gebiet – insbesondere waren hierbei bestehende private Baurechte bzw. planschadensrechtliche Belange zu berücksichtigen. Ferner wurden im Rahmen des zentralen städtebaulichen Abwägungsprozesses für den Bebauungsplan Nr. 98 die weiteren privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen. Für weitergehende Regelungen, die die bauliche Ausnutzbarkeit auf den privaten Grundstücken ggf. noch zusätzlich einschränken, ist keine städtebauliche Rechtfertigung erkennbar. Daher liegt kein Erfordernis vor, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 98 zu ändern.
Die in der Anfrage aufgeführten Themen (Anzahl der PKWs im Straßenraum durch Zweit- und Drittfahrzeuge, etwaig verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge, Miet- und Kaufpreisentwicklung) entziehen sich den möglichen planungsrechtlichen Regelungsinhalten.