Der Stadtrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt festzustellen, vor welchen Schulen, Kindertagesstätten und Seniorenheimen die Anordnung einer „Zone 30“ in Koblenz noch nicht erfolgt ist; danach soll untersucht werden, an welchen dieser Stellen es der Straßenverkehrsbehörde nach den gesetzlichen Vorschriften möglich ist, diese Anordnung zu erlassen.
Vor Einrichtungen, an denen die Anordnung von „Zone 30“ nicht möglich ist, sind streckenbezoge-ne Temporeduzierungen zu prüfen.
Über das Ergebnis ist der Fachbereichsausschuss IV zu unterrichten.
Begründung: Eine Tempo-30-Zone kann zur Erhöhung der Verkehrssicherheit (insbesondere Schulwegsicherheit) eingerichtet werden. Eine Änderung der StVO macht es leichter Tempo 30 auszuweisen. Rechtliche Grundlage von Tempo 30 ist Paragraf 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Hier werden streckenbezogene Temporeduzierungen und Tempo-30-Zonen geregelt. Die Straßenver-kehrsbehörden ordnen innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo-30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an, (Absatz 1c).
Die Verwaltung prüft derzeit für Straßen, in denen noch keine Tempo 30-Bereiche eingerichtet sind und in denen sich Einrichtungen (Kindertagesstätten, allgemein bildende Schulen, Krankenhäuser / Kliniken) befinden, die Möglichkeit von weiteren Anordnungen. Das Ergebnis wird in den Gremien präsentiert.