Anfrage der BIZ (Edgar Kühlenthal) zur Praxis der Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum – Bereich Innenstadt zum Stadtrat vom 21.06.2013

Die Gestaltungsrichtlinie wurde nach jahrelangen kontroversen Diskussionen in Ausschüssen und einem Arbeitskreis am 14.12.2012 im Stadtrat beschlossen.

Bei der Außenmöblierung in der Gastronomie verfolgt die Richtlinie vor allem das Ziel, dass zu billig und zu grell wirkende Elemente im Interesse eines guten Auftritts unserer Stadt vermieden werden sollen.  

Die Zustimmung der Skeptiker – wozu auch die BIZ gehört – konnte nur dadurch erreicht werden, dass in der Praxis eine Kooperation aller Akteure zugunsten einer attraktiven Innenstadt ausdrücklich als Maßstab des Handelns unterstellt wurde. Dabei ging man davon aus, dass zunächst die Unternehmer – hier die Gastwirte – selbst am besten wissen, was ihre Kunden wünschen und in welcher Atmosphäre diese sich wohl fühlen. Sollten trotzdem noch  auseinander gehende Auffassungen zwischen Unternehmer und Ordnungsamt z. B. über die Möblierung bestehen, so wollte man zunächst durch Gespräche und Überzeugung das gewünschte gemeinsame Ziel erreichen. (Richtlinie ist keine Satzung!)

Dieser Fall des evtl. Auseinanderfallens der Auffassungen ist bewusst sehr ausführlich und dem Geist nach tolerant  unter Punkt IV.  der Richtlinie mit dem Titel  “Anwendungshinweise und Übergangsregelung“ auf Seite 9 behandelt. Mit Blick auf bereits vorgenommene bzw. bestehende Investitionen wird hier sogar eine Frist von 3 Jahren zur evtl. Änderung genannt. 

Eine behördliche Vorschrift darüber, was “Guter Geschmack“ ist – also eine Geschmackzensur – war nicht beabsichtigt und hätte auch nie die Zustimmung der Skeptiker erhalten.

Die BIZ fragt an:

  1. Ist es zutreffend, dass das Ordnungsamt von Gastwirten in der Koblenzer  Altstadt die Entfernung von hochwertigen Möblierungselementen in der Außenmöblierung verlangt?
  2. Ist es zutreffend, dass sich das Ordnungsamt dabei auf die genannte Richtlinie beruft?
  3. Ist es zutreffend, dass das Ordnungsamt dabei Geldstrafen androht?
  4. Wurden mit den Gastwirten kooperative Gespräche zur Erreichung des Ziels der Richtlinie geführt?
  5. Sind die Mitarbeiter des Ordnungsamts gezielt geschult, derartige oft schwierige Gespräche zu führen?
  6. Wurden die Gastwirte auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Änderung der Möblierung in einem Zeitraum von 3 Jahren herbeizuführen, so wie es die Richtlinie vorsieht?
  7. Wurden die Fälle einer vorgesetzten Stelle zur Beurteilung vorgelegt?
  8. Wer entscheidet beim Ordnungsamt, inwieweit eine Möblierung nicht den Zielen der Richtlinie entspricht?
  9. Welche Vorunterrichtung, Vor- und Ausbildung hat der Entscheider?