Zu Frage 1. Verfügt die Stadt Koblenz über einen Antikorruptionsbeauftragten? Wenn nein, warum nicht?

Nein. Die Verwaltung war bisher der Ansicht, dass ein „Beauftragter“ nicht erforderlich ist.

Zu Frage 2. Verfügt die Stadt Koblenz über ein Korruptionspräventionssystem? Wenn ja, wie sieht dieses aus und welche Bereiche werden davon erfasst? Wenn nein, warum nicht?

Es existieren einzelne Regelungen, die Korruption verhindern sollen: Allen neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Verwaltungsvorschrift des Landes vom 07.07.2000, in der Fassung vom 30.04.2012 „Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung“ ausgehändigt. Diese Verwaltungsvorschrift regelt z.B. das Thema „Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile“. Den Erhalt und die Kenntnisnahme dieser Verwaltungsvorschrift ist von den Neueingestellten schriftlich zu erklären.

Eine Regelung über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen enthält auch die Dienst- und Geschäftsordnung der Stadtverwaltung Koblenz.

  • Darüber hinaus besteht eine Vergabedienstanweisung über das Verfahren bei der Vergabe von Aufträgen. Auch hierin ist die o.g. Verwaltungsvorschrift als verbindliche Rechtsgrundlage aufgeführt. Weiterhin enthält diese Dienstanweisung Regelungen, dass vor Zuschlagserteilung bei Aufträgen ab einer gewissen Höhe bei der Melde- und Informationsstelle (Finanzministerium) nachzufragen ist, ob Informationen über den in Betracht kommenden Bieter vorliegen.
  • Die Einrichtung einer zentralen Vergabestelle als Stabsstelle und das damit verbundene Vergabeverfahren kann auch der Korruption vorbeugen.

Seite 2 von 2 aus Stellungnahme AW/0032/2015

Zu erwähnen ist auch § 94 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO), wonach die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen nur unter den dort genannten Voraussetzungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln darf. Nicht zulässig sind die Einwerbung und die Entgegennahme eines Angebotes in der Eingriffsverwaltung oder wenn ein böser Anschein für eine Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zu erwarten ist.

Zu Frage 3. Wenn zu 1) und zu 2) nicht vorliegen sollten, wie gedenkt die Stadt Koblenz sich diesbezüglich künftig aufzustellen?

Die Verwaltung erwägt im Zuge der anstehenden Neufassung der Dienst- und Geschäftsordnung auch eine Dienstanweisung zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption zu erlassen.