1. Ist die geforderte Qualität des ÖPNV von der Verwaltung definiert?
    Ja. Gemäß den bundesrechtlichen Anforderungen an einen Nahverkehrsplan (NVP) [§ 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz] definiert der zuständige Aufgabenträger (hier: Stadt Koblenz) in seinem NVP die
     Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes,
     Anforderungen an die Umweltqualität,
     Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen.
  2. Wem wurde diese Qualitätsdefinition zugänglich gemacht.
    Im Rahmen der Aktualisierung des NVP hat der Stadtrat bereits das Angebotskonzept, (Betriebsaufnahme des Stadtbuslinienbündels Koblenz 12/2020), beschlossen (Stadtratsbeschluss am 30.08.2018). Ein zweiter wichtiger Baustein im NVP bildet die Haltestelleninfrastruktur. Hierzu soll der Rat am 27.09.2018 einen Beschluss fassen. Zu den Themen „Tarif“ und „Alternative Antriebe“ ist eine Beschlussfassung für November/Dezember 2018 vorgesehen.
    Die Qualitätsanforderungen gelten im gesamten VRM-Verbundgebiet und somit auch im Stadtgebiet Koblenz für die ein- und ausbrechenden Linien vollumfänglich. Für die rein innerstädtischen Linien gelten darüberhinausgehende Qualitätsanforderungen. Diese beinhalten u.a. Ausstattungskriterien der eingesetzten Fahrzeuge, der Fahrgastinformation etc. Die Qualitätsanforderungen wurden bereits im Rahmen der Aufstellung des NVP 2015 (Beschlussfassung des NVP 2015 am 18.12.2015) den politischen Gremien sowie dem begleitenden Arbeitskreis vorgestellt und werden im Rahmen der aktuell stattfindenden Aktualisierung des NVP präzisiert und ergänzt.
    Dem FBA IV soll in seiner Sitzung am 18.10.2018 die Anhörungsversion des NVP (inkl. Qualitätsanforderungen) vorgestellt werden, analog zur Vorgehensweise im Jahr 2015.
    Die Qualitätsanforderungen sind insbesondere eine zentrale Grundlage für das im Dezember 2020 in Betrieb gehende Stadtbuslinienbündel Koblenz.
  3. Welche Antriebsart für Busse schlägt die Verwaltung bei der Neuanschaffung von Bussen vor?
    Seite 2 von 2 aus Vorlage: AW/0116/2018
    Im NVP wird die jeweils gültige EU-Abgasnorm (aktuell. Euro-6) als Mindeststandard festgeschrieben. Diese Vorgabe gilt sowohl für den Stadtbus- als auch für den Regionalbusverkehr (ein-/ausbrechende Linien). Damit wird der aktuell nach technischen und wirtschaftlichen Kriterien „beste“ Standard verbindlich fixiert. Anders als im Bereich der Diesel-PKW werden die gesetzlichen Standards von den entsprechenden Fahrzeugen auch eingehalten. Nach aktuellem Stand wird der Betrieb ab Dezember 2020 nach diesem modernsten Standard mit Dieselbussen auch für alle dann beim Altbetreiber noch verfügbaren Fahrzeuge sichergestellt sein.
    Zur Einführung alternativer Antriebe wird sich ein Prüfauftrag im NVP finden, der zeitnah umgesetzt werden muss. Dieser bildet dann die Grundlage bzw. Basis für einen Grundsatzbeschluss des Stadtrates zur Einführung einer alternativen Antriebstechnologie. Bis dahin werden die möglichen Optionen (Elektrobusbetrieb, Gasbusbetrieb, Wasserstoffbusbetrieb) näher geprüft.
  4. Wie soll die künftige Einnahme-Aufteilung vertraglich gestaltet werden.
    Aktuell führt die UVRM (Unternehmensgesellschaft VRM GmbH) die Aufteilung der Einnahmen im Verkehrsverbund Rhein-Mosel durch. Künftig wird die Einnahmeaufteilung aufgrund erfolgter Brutto-Ausschreibungen – bzw. der für Koblenz angestrebten Direktvergabe entsprechend den Regularien der VO 1370/2007 – bei den Aufgabenträgern liegen. Das Erlösrisiko liegt dann im Gegensatz zu eigenwirtschaftlich betriebenen Verkehren nicht mehr bei den Verkehrsunternehmen, sondern bei den ÖPNV-Aufgabenträgern. Bereits heute sitzen mehrere Aufgabenträger (z. B. Altenkirchen, Ahrweiler, Rhein-Lahn-Kreis) bei den Einnahmeaufteilungsverhandlungen mit am Tisch.
    Die Erlösverantwortung für den Stadtbusverkehr innerhalb von Koblenz und auf der Linie 8 (Koblenz – Bendorf) liegt ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2020 (Inbetriebnahme des Stadtbuslinienbündels) bei der Stadt Koblenz.
    Wie das Prozedere dann im Einzelnen verlaufen wird, wird zu gegebener Zeit im Kreis der Gesellschafter der VRM GmbH, also im Kreis der Aufgabenträger geprüft. Es kann erwartet werden, dass zumindest das laufende Geschäft der Einnahmeverrechnung bei der VRM GmbH liegen wird.
    5: Wieviel Geld hat das Land bisher von der für 2018 zugesagten eine Million Euro gezahlt?
    Die Mittel sind von der Stadt Koblenz beantragt worden. Ein Förderbescheid liegt bisher noch nicht vor.
  5. Wenn nur ein Teil oder gar nichts gezahlt wurde: Wann rechnet die Verwaltung mit dem Eingang der Mittel?
    Mit dem Eingang eines Teilbetrages in Höhe von 800.000 Euro für die Dieselfilternachrüstung in den Stadtbussen der evm Verkehrs GmbH rechnet die Verwaltung in Kürze. Die Auszahlung der Mittel wurde bereits seitens des Landes mündlich angekündigt. Für den Restbetrag in Höhe von 200.000 Euro wird das in Frage kommende Förderprojekt derzeit noch entwickelt.
  6. Woran liegt es und welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt werden, damit die Gelder vom Land – teilsweise oder ganz – gezahlt werden?
    Die Voraussetzungen für die Zahlung der Fördermittel für die Dieselfilternachrüstung sind erfüllt. Für den Restbetrag muss noch ein geeignetes Förderprojekt konkret entwickelt werden.