In der Schweiz werden öffentliche Aufträge im Straßenbau mit einem Fertigstellungsdatum vergeben. Beenden die bauausführenden Firmen vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin die Arbeiten, gibt es einen Bonus, müssen sie mehr Zeit veranschlagen, erhalten die Auftragnehmenden weniger Geld (Malus) Die Baufirmen im Tieftrog am Saarplatzkreisel hat den Verkehr eine viel zu lange Zeit vor große Herausforderungen gestellt, der Fertigungstermin wurde immer wieder nach hinten verlegt.
Daher fragt die Fraktion FREIE WÄHLER die Stadtverwaltung:
1. Kennt die Verwaltung diese Vorgehensweise in der Schweiz?
2. Ob Ausschreibungen der Stadt Koblenz, insbesondere im Tiefbau/Hochbau, zukünftig auch mit einem Fertigstellungstermin ausgeschrieben werden können?
2a) wenn ja, ab wann wird damit begonnen?
2b) wenn nein, was spricht dagegen?
3. Wenn übergeordnete Regelungen eine Ausschreibung nach o.g. Verfahren verhindern, wird sich der Stadtvorstand mit dem Thema beschäftigen und ggf. über „Städtetag“, bzw. direkten Kontakt zu Bundes-/Landesregierung, eine Änderung vorhandener Vorgaben einfordern.
Zu 1. Der Verwaltung ist diese Vorgehensweise grundsätzlich bekannt. Das Bonus/Malus System wird seit einigen Jahren als sogenannte Beschleunigungsregelung ausschließlich im Bereich des Bundesfernstraßenbaus angewendet. Bei der Planung und Ausschreibung von Straßen- und Brückenbaumaßnahmen im Koblenzer Stadtgebiet werden baustellenbedingte Behinderungen des Verkehrsflusses im Vorfeld intensiv geprüft und das Baustellenabwicklungskonzept dahingehend optimiert. Diese Überlegungen fließen eins zu eins in die Bauverträge ein und sind von der bauausführenden Firma umzusetzen. Die Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde, der Polizei den Busunternehmen usw. ist hierbei obligatorisch. Bei Eingriffen in Bereichen mit besonderer Verkehrsbedeutung werden darüber hinaus vertragliche Regelungen vorgesehen, um die Bauzeit auf ein Minimum zu reduzieren (z.B. 6-Tage-Woche, 2- oder 3-Schichtbetrieb usw.). Eine weitere Verkürzung der ohnehin schon knapp bemessenen Ausführungsfrist mach aus Sicht der Verwaltung keinen Sinn, da hierdurch das Risiko von Qualitätsmängeln deutlich ansteigt.
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Überschreitung der vertraglichen Bauzeit ist seit jeher grundsätzlich möglich, wird aber nur in begründeten Einzelfall vereinbart, da sie nur dann greift, wenn die Verlängerung der Bauzeit zweifelsfrei dem Auftragnehmer zuzuordnen ist. Dies ist in den allermeisten Fällen aufgrund der komplexen Randbedingungen bei innerstädtischen Maßnahmen nur selten möglich.
Zu 2. Grundsätzlich werden bereits seit mehreren Jahren in den Bauverträgen für Straßen- und Brückenbaumaßnahmen Fertigstellungstermine vertraglich vereinbart. Dies wird auch bei zukünftigen Ausschreibungen der Fall sein.