Für die Sitzung des Fachbereichsausschusses IV vom 18.09.2012 hatte die BIZ-Fraktion den Antrag gestellt, Beschlussvorlagen zu erstellen für:

  1. Aufhebung BPlan 214
  2. Aufstellungsbeschluss zur Erstellung eines neuen Bebauungsplanes für das Gebiet „Silberstraße, Auf dem Forst“
  3. Veränderungssperre für dieses Gebiet

Die Verwaltung erklärte in ihrer Stellungnahme:

„Vor einem Beschlussentwurf zur Aufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 214 „Silberstraße / Auf dem Forst“ aus dem Jahre 1961 mit parallelem Aufstellungsbeschluss zur Erstellung eines neuen Bebauungsplanes für das Gebiet und Erlass einer Veränderungssperre sind verwaltungsinterne Abstimmungen zur einvernehmlichen Festlegung der Bebauungsplaninhalte über die Zielsetzung „Freihaltung der zentralen Grünzone der Weikertswiese“ hinaus, erforderlich. Im Rahmen dieser Erörterungen hat auch die Festlegung des Geltungsbereiches des zukünftigen Bebauungsplanes zu erfolgen. Dies konnte bis jetzt aufgrund anderer Prioritäten und der vorhandenen Ressourcen noch nicht abschließend erfolgen.“ Am 14.03.2013 wurde der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 214 aufgehoben. In der Ratssitzung vom 24.07.2015 stellte die BIZ-Fraktion eine Anfrage zum Sachstand „Aufstellungsbeschluss zur Erstellung eines neuen Bebauungsplanes für das Gebiet „Silberstraße, Auf dem Forst“.

Die Antwort der Verwaltung lautete: (Auszug)

Für den Bebauungsplan Nr. 214 „Gemeinde Arenberg, Teilbebauungsplan – Flur 1, 4 und 5, Ä 2“, der gemäß Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz vom 05.04.2011 seine steuernde Koblenz – Magnet am Deutschen Eck:

Die Stadt zum Bleiben.

Funktion einbüßte, wurde durch Veröffentlichung am 05.04.2013 die Aufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes eingeleitet. Parallel wurde für den Bebauungsplan Nr. 312 „Weikertswiese und angrenzende Siedlungsbereiche“, der den Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes 214 vollständig überdeckt, am 14.12.2012 im Stadtrat der Aufstellungsbeschluss gefasst. … Derzeit befindet sich der Bebauungsplan Nr. 312 in der Phase der Erstellung der Konzeption. Im Rahmen der Beschlussfassung der Konzeption soll der Ortsbeirat vor Behandlung im Fachbereichsausschuss IV beteiligt werden.

In der Ratssitzung vom 13.11.2015 stellte die BIZ-Fraktion eine Anfrage zum Sachstand „Weikertswiese und angrenzende Siedlungsbereiche“.

Auf unsere Frage: Wann ist mit der Fertigstellung der Konzeption zu rechnen? antwortete die Verwaltung:

„Aufgrund der Vielzahl der im Sachgebiet Bebauungsplanung zu betreuenden und durchzuführenden Bebauungsplanverfahren mit derzeit drei vollständig einsetzbaren Bauleitplanern, ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung einzelner Verfahren mit erhöhtem Zeitaufwand verbunden sein kann bzw. sich verzögert. Insgesamt wird sich das Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung vor dem Hintergrund der aktuellen Arbeitsaufgaben in der Bebauungsplanung in den kommenden Wochen mit der Erarbeitung einer Prioritätenliste der durchzuführenden und anstehenden Bebauungsplanverfahren befassen und diese möglichst im Januar 2016 dem Fachbereichsausschuss IV zur Unterrichtung vorlegen. Hierbei wird dann auch die Zeitplanung für die Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 312 benannt.“

Nachdem nun bis Mai 2016 keine Unterrichtung im Fachbereichsausschuss IV erfolgte,

fragt die BIZ-Fraktion:

  1. Wie ist der Sachstand zum Bebauungsplan Nr. 312 „Weikertswiese und angrenzende Siedlungsbereiche“?

Der Bebauungsplan befindet sich weiterhin in der Phase der Erstellung der Konzeption. Aufgrund des großen Umfangs des Geltungsbereichs und der Überplanung eines nahezu vollständig bebauten Bereiches, hat die Erarbeitung von Bebauungsplanfestsetzungen einen hohen Schwierigkeitsgrad und bedarf entsprechend aufwendiger Bestandsaufnahmen und Prüfungen. Da sich der zu überplanende Bereich als heterogenes Baugebiet darstellt, können keine einheitlichen und pauschalen Festsetzungen getroffen werden. Aus den vorgenannten Gründen ist ohne eine Zonierung der künftigen Regelungen keine rechtssichere Planung möglich. Dies ist mit einem entsprechenden Zeitaufwand verbunden.

  1. Gibt es eine Veränderungssperre? Wenn ja: Wie lange gilt die „Veränderungssperre“ für dieses Gebiet? Wenn nein: Warum meint die Verwaltung, auf eine Veränderungssperre verzichten zu können?

Eine Veränderungssperre für das betreffende Gebiet besteht bislang nicht. Da Veränderungssperren nicht beliebig verlängert werden können, haben sie eine maximale Gültigkeit von drei Jahren, in Ausnahmefällen von vier Jahren. Aus diesem Grund sollte grundsätzlich zunächst von dem Instrument der Zurückstellung gemäß § 15 BauGB Gebrauch gemacht werden, sofern eine unerwünschte städtebauliche Entwicklung zu befürchten ist.

  1. Wann erhalten Ortsbeirat und /oder Fachbereichsausschuss IV eine Beschlussvorlage? Wie ist die geplante Zeitschiene der Verwaltung?

Der FBA IV wurde in der Sitzung vom 17.12.2015 (UV/0308/2015) über die im Sachgebiet Bebauungsplanung prioritär zu bearbeitenden Bebauungsplanverfahren (Prioritätenliste 2016) unterrichtet. Hierin ist auch der Bebauungsplan Nr. 312 mit entsprechender Zeitplanung enthalten. Da seit Januar 2016 weitere prioritäre Bebauungsplanverfahren durch Aufstellungsbeschlüsse angestoßen wurden, die zunächst nicht in der Prioritätenliste 2016 enthalten waren, konnte im Zusammenhang mit der Vielzahl der zu betreuenden Verfahren diese Zeitplanung jedoch nicht gehalten werden. Die Verwaltung bedauert dies und ist bestrebt, möglichst im zweiten Halbjahr einen entsprechenden Konzeptionsbeschluss dem Ortsbeirat und dem Fachbereichsausschuss IV zur Entscheidung vorzulegen.